Hundesteuer: Gemeinde Weibersbrunn

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Hundesteuer

Hundesteuer

Was jeder Hundehalter wissen muss

Steuerpflicht 
Steuerpflichtig ist, wer einen über 4 Monate alten Hund hält. Hält der Eigentümer den Hund nicht selbst, so haftet er für die Hundesteuer neben dem Hundehalter. Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und daher stets in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird. Dauert die Hundehaltung weniger als 3 Monate, entfällt die Steuerpflicht. 

Anmeldepflicht 
Wer einen steuerpflichtigen Hund im Laufe des Jahres erwirbt, hat dies ohne Rücksicht darauf, ob die Hundesteuer für ihn bereits entrichtet ist oder nicht, anzuzeigen. Wer einen noch nicht 4 Monate alten Hund hält, muss ihn nach Erreichen des Alters von 4 Monaten beim Steueramt anmelden.

Abmeldepflicht 
Wird ein Hund während des Rechnungsjahres verkauft oder getötet oder ist er verendet oder entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt, so muss er beim Steueramt abgemeldet werden. Über Weggabe oder Tötung sind Nachweise vorzulegen. Die Abmeldung kann auch schriftlich geschehen.

Ersatzhunde 
Wird an Stelle eines nachweislich verendeten oder getöteten Hundes vom selben Halter ein anderer Hund angeschafft (Ersatzhund), so entsteht für das laufende Jahr keine zusätzliche Steuerpflicht. Als Ersatzhund gilt jedoch ein Hund nur, wenn er nach dem Verenden oder der Tötung des versteuerten Hundes angeschafft oder, soweit er bereits vorher gehalten wurde, wenn er nach dem Verenden oder der Tötung des versteuerten Hundes 4 Monate alt wird. 

Hundezeichen 
Jeder steuerpflichtige Hund muss stets das für ihn gültige Hundezeichen tragen. Verloren gegangene Hundezeichen werden gegen eine Gebühr von 2,00 Euro ersetzt.  

Kosten der Hundesteuer

  • für den ersten Hund: 40,-- €
  • für den zweiten Hund: 60,-- €
  • für jeden weiteren Hund: 80,-- €
  • Kampfhunde: 600,-- €